Vereins-Satzung

Es gibt vier Arten von Mitgliedschaften:

1. Aktive Mitglieder
Ordentliches aktives Mitglied kann werden, wer einen mindestens zweijährigen Besuch der FSH oder einer entsprechenden Selbsthilfegruppe, eine erfolgreiche Ausbildung zum Suchtkrankenhelfer und bei Betroffenen eine mindestens zweijährige Abstinenz nachweisen kann. Aktive, betroffene Mitglieder verpflichten sich, ein suchtmittelfreies Leben zu führen.

Sollte ein betroffenes Mitglied rückfällig oder ein bisher nicht betroffenes Mitglied suchtkrank werden, geht das Mitglied in die Passivität und nimmt professionelle Hilfe in Anspruch. Das Mitglied wird dabei seitens des Vereins unterstützt. Diese Regelung gilt maximal für die Dauer von zwei Jahren.

Verpflichtend für die Arbeit der aktiven Mitglieder ist die regelmäßige Teilnahme an:

  1. Gruppenarbeit
  2. Arbeitstreffen Aktiven (ATA)
  3. Supervision (SV)
  4. fachlichen Weiterbildungsangeboten und
  5. nach Möglichkeit anderen Aktivitäten der FSH

Der Vorstand hat in Ausnahmefällen die Möglichkeit, abweichende Regelungen mit einzelnen Mitgliedern zu treffen, wenn deren begrenzte Mitarbeit im Vereinsinteresse als geboten erachtet wird.

2. Passive Mitglieder
Passives Mitglied kann ein aktives Mitglied längstens für die Dauer von zwei Jahren werden, wenn es sich vorher und mindestens drei Monate vor der Passivstellung von seinen Aufgaben entbinden lässt. Betroffene passive Mitglieder verpflichten sich, ein suchtfreies Leben zu führen.

3. Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können Personen, Institutionen, Behörden, Vereine und Firmen werden. Das Fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht.

4. Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann ehemalige aktive Mitglieder des Vereins als Ehrenmitglieder in den Verein aufnehmen. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den ATA–Sitzungen und an der Jahreshauptversammlung jeweils beratend teilzunehmen. Ein Stimmrecht haben die Ehrenmitglieder nicht. Pflichten gehen die Ehrenmitglieder nicht ein, sie unterliegen jedoch der Satzung.

Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins uneingeschränkt an.