Vereins-Satzung

§8 Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausübung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für eine rechtzeitige Vertretung zu sorgen.

Der Vorstand gibt sich als Rahmen seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung, die in der jeweils geltenden Fassung den Mitgliedern zur Information vorgelegt wird.

Im Rahmen einer weiteren Geschäftsordnung kann der Vorstand die Pflichten eines Geschäftsführers regeln, die dann vertraglich mit einem einzusetzenden Geschäftsführer geregelt werden müssen. Auch diese Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Information vorgelegt.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand achtet darauf, dass die Beratung und Betreuung abhängigkeitserkrankter Menschen unter staatlich anerkannter Fachaufsicht erfolgt.

Die Mitglieder des Vorstandes und die sonstigen Mitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhalten die Vorstandsmitglieder und die übrigen Vereinsmitglieder eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Aufwandsentschädigung.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und ggf. der /dem Protokollführerin/-führers zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren.

§9 Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und ggf. gesetzlicher Verpflichtungen werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert und verarbeitet. Diese Datenfelder werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt und deren schriftliche Zustimmung eingeholt. Jede anderweitige Nutzung der Daten oder ein Verkauf der Daten ist dem Verein untersagt.