Vereins-Satzung

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a. Tod
  2. b. Austritt
  3. c. Bei passiven Mitgliedern durch Ablauf der Frist von zwei Jahren, ohne dass das Mitglied neue Aufgaben im Verein übernommen hat.
  4. d. Ausschluss wegen
    • Vereinsschädigenden Verhalten
    • Zweckentfremdung von Vereinseigentum oder Vereinsinformation
    bzw. bei deren Mitwirkung
    • Groben Verstoß gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung

In dem Fall d. hat der Vorstand das Recht, das Mitglied mit sofortiger Wirkung von allen Vereinsaufgaben zu entbinden und der nächsten Mitgliederversammlung den Ausschluss zu empfehlen. Handelt es sich bei dem/der Betroffenen um ein Vorstandsmitglied, und ist die Frist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung länger als vier Monate, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle bestehenden Ämter. Ansprüche gegenüber dem Verein und des Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied sind zu definieren und eine Regelung zu treffen.

§ 4 Ordentliche Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Jedes ordentliche aktive Mitglied hat jeweils eine Stimme, passive und Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Stimmen können nur persönlich abgegeben werde. Das passive Wahlrecht beginnt mit Abschluss des 18. Lebensjahres.

§ 5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei, maximal vier Stellvertretern/innen. Der Vorstand muss mehrheitlich aus Betroffenen bestehen. Es sind immer zwei Vorstände nur gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 7 Alljährlich findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Übermittlung erfolgt entweder elektronisch oder per Briefpost. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Anträge zu Jahreshauptversammlungen müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet sein.